Notbetreuung

Stand: 25.06.2020, 09:00 Uhr

NEU – 25.06.2020:
Die Schulschließungen im Zusammenhang mit COVID-19 haben dazu geführt, dass viele Erziehungsberechtigte in Bayern ihre Kinder selbst betreuen und daher ihren Jahresurlaub bereits einbringen mussten. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsregierung beschlossen, ein Förderprogramm für zusätzliche Ferienangebote aufzulegen.
In diesem Elternbrief des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus finden Sie Informationen zum Betreuungsangebot in den Jgst. 5+6:
2020_06_25 Elternbrief_Betreuungsbedarf_Sommerferien

Rückmeldebogen zum Betreuungsangebot in den Sommerferien:
Rückmeldebogen_Sommerferien

Bitte geben Sie bei Bedarf den ausgefüllten Rückmeldebogen bis spätestens 03.07.2020 per E-Mail oder per Post in der Schule zurück! Herzlichen Dank!

 

Weitere Informationen zur Notbetreuung:

Die Notbetreuung kann für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Anspruch genommen werden, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit oder aufgrund Teilnahme an Bildungsangeboten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
    Erforderlich ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die folgenden Einrichtungen:
  • Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, zudem alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen – wie etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche),
  • Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen))
  • Kinder- und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas),
  • Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • Einrichtungen der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • Personen- und Güterverkehr (z. B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen), Steuerberatung,
  • zentrale Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung sowie
  • Schulen (Schulleitung, Notbetreuung und Unterricht).

Erfasst sind z. B. auch Tierarztpraxen, Post- und Paketdienste, Physiotherapiepraxen, Optiker und Hörgeräteakustiker, die Wohnungslosenhilfe, die Abfallwirtschaft, Bestatter, Tankstellen, Wirtschaftsprüfer, die Herstellung von Arzneimitteln/Medizinprodukten, die Herstellung von Lebensmittel-/Arzneimittelverpackungen, Berufsbetreuer, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Beschäftigte in Versicherungen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung systemrelevanter Bereiche notwendig sind, und Beschäftigte bei Gewerkschaften, die zur Aufrechterhaltung der grundgesetzlichen Funktion der Gewerkschaften benötigt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Auflistung aller Tätigkeiten, die zur kritischen Infrastruktur gehören können. Die Tätigkeitsfelder werden laufend angepasst.

 

Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Kinder

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten oder
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahmen unterliegen.

Sollte eine Betreuung für Ihr Kind in der Schule notwendig sein, so melden Sie dies bitte telefonisch unter 09232/2771 oder per Email (verwaltung@rswun.de), so dass wir reagieren können. Bitte füllen Sie zusätzlich das für Sie in Frage kommende Formblatt zur Notbetreuung aus und legen es in der Schule vor.

Formblatt zur Notbetreuung (Alleinerziehende), gültig ab 11.05.2020
Formblatt zur Notbetreuung (kritische Infrastruktur), gültig ab 11.05.2020
Formblatt zur Notbetreuung (Abschlussschüler/-innen), gültig ab 11.05.2020

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.